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Co_Tabara-98, Hannover, Sonntag, 26.04.2026, 13:06 (vor 1 Tag, 12 Stunden, 51 Min.) @ Schultheiss Berlin

Das geht glaube ich gar nicht. A war pünktlich, B dann letztendlich auch. Eine Zwischenprognose unter ursprünglich B mit Ziel C ist da nicht von Belang. Entscheidend ist in dem Fall (da A pünktlich los) die Ankunft in B und die Erreichbarkeit von B nach C.

Von praktischer Relevanz dürfte die Frage kaum sein, denn mindestens 99% der Reisenden möchten mit einer solchen Buchung sicherlich so zügig wie möglich den Zielbahnhof C erreichen.

Was das SC FGR dazu schreiben würde, weiß ich nicht. Allerdings habe ich es schon erlebt, dass bei einer Reise der erste der beiden Züge (IC Dresden - Berlin (- Ostsee?), Einstieg Flughafen BER) der Reisekette im Laufe der Fahrt ein paar Minuten Verspätung aufbaute, woraufhin die Zugbindung aufgehoben wurde (korrekterweise, denn der Übergang war knapp). Dieser Hinweis blieb auch erhalten, nachdem der Zug die Verspätung bis zu meiner Einstiegszeit wieder vollständig aufgeholt hatte.

Meines Erachtens ist eine solcher Hinweis auch nicht fehlerhaft (sodass man von einem Kulanzangebot der DB sprechen könnte), sondern voll im Einklang mit den Beförderungsbedingungen:

9.1.1 Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund einer Verspätung, eines verpassten Anschlusses oder eines Zugausfalls am Zielbahnhof gemäß Beförderungsvertrag mindestens 20 Minuten verspätet ankommen wird, hat er ... unverzüglich die Wahl zwischen ...

"unverzüglich" muss wohl heißen, man muss nichts weiter abwarten, auch nicht den nächsten Halt.

Zurück zum Fall von Knochendochen:

9.1.3 Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund einer Verspätung, eines verpassten Anschlusses oder eines Zugausfalls am Zielbahnhof gemäß Beförderungsvertrag 60 Minuten oder mehr verspätet ankommen wird, kann er auch die Reise abbrechen oder gar nicht erst antreten. ...

Es wird keine grundsätzlich andere Bedingung gegenüber 9.1.1 genannt (außer 60 statt 20 Minuten).

9.1.4 Der Reisende kann insbesondere dann vernünftigerweise mit einer Verspätung nach Nr. 9.1.1 und Nr. 9.1.3 am Zielbahnhof rechnen, wenn diese über mindestens einen der nachfolgenden Informationskanäle bekanntgemacht wurde: ... (iv) verfügbare Fahrplaninformations- und Reisendeninformationsmedien, insbesondere das Fahrplanauskunftssystem im Internet unter www.bahn.de. Das Gleiche gilt, wenn der Reisende eine vom Beförderer oder vom Bahnhofsbetreiber ausgestellte Bestätigung vorlegen kann, aus der sich eine Verspätung nach Nr. 9.1.1 und Nr. 9.1.3 ergibt.


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